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Verbeamtungsgrundsätze

Diese Verbeamtungsgrundsätze gelten für die Behörden des Freistaates Sachsen und die Hochschulen im Freistaat Sachsen nach § 1 Abs. 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes. Den Trägern der kommunalen Selbstverwaltung sowie den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.« (Quelle: Verbeamtungsgrundsätze, Abschnitt IV.)

Die Sächsische Staatsregierung hat in der Kabinettssitzung vom 7. Juli 2020 folgende Verbeamtungsgrundsätze festgelegt und bestätigt:

I. Rechtliche Grundlagen

Artikel 33 Absatz 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 91 Absatz 1 der Verfassung für den Freistaat Sachsen bestimmen, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-  und Treueverhältnis stehen (Funktionsvorbehalt). Durch das Berufsbeamtentum soll, begründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, insbesondere auch in Krisenzeiten eine stabile, fachlich qualifizierte, unparteiische und unparteiliche Verwaltung gesichert werden.

Diesem Verfassungsauftrag folgend bestimmt § 3 Absatz 2 Nummer 1 Beamtenstatusgesetz ( BeamtStG), dass die Berufung in das Beamtenverhältnis nur zulässig ist zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben. Darüber hinaus bestimmt § 3 Absatz 2 Nummer 2 BeamtStG, dass die Berufung in das Beamtenverhältnis auch zulässig ist zur Wahrnehmung solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

1. Verbeamtung zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe (§ 3 Absatz 2 Nummer 1 BeamtStG)

Hoheitsrechtliche Befugnisse werden insbesondere im Bereich der klassischen Eingriffsverwaltung, also dem Bereich der Verwaltung, in dem der Staat gegenüber dem Bürger zu den Mitteln des Gebots, des Verbots, des Befehls und des Zwangs greift, wahrgenommen. Es handelt sich in der Regel um ein Verwaltungshandeln, durch welches auf gesetzlicher Grundlage in die Rechtssphäre des Bürgers eingegriffen wird, diesem somit Verpflichtungen und Belastungen auferlegt werden (z. B. in weiten Bereichen der Rechtspflege, der Polizei oder Steuerverwaltung).

Hoheitsrechtliche Befugnisse werden auch in Bereichen der Leistungsverwaltung wahrgenommen, sofern sich der Staat seiner Mittel bedient und unter Ausnutzung nicht unerheblicher Ermessensspielräume durch Verwaltungsakt gegenüber dem Bürger einseitige Regelungen trifft.

Darüber hinaus werden in weiteren Kernbereichen staatlichen Handelns ebenfalls hoheitsrechtliche Befugnisse im Sinne des Funktionsvorbehalts ausgeübt. Hierzu gehören in der Ministerialverwaltung insbesondere Tätigkeiten bei der Vorbereitung von Gesetzen und beim Erlass von Rechtsverordnungen, Tätigkeiten im Rahmen der Aufsicht und der Grundsatzplanung sowie ggf. Tätigkeiten in sonstigen sensiblen Bereichen. Entsprechendes gilt in den nachgeordneten Behörden, insbesondere soweit Bedienstete dort Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht mit Weisungsbefugnis wahrnehmen.

Generell gilt, dass auch die verantwortliche Vorbereitung der oben näher umschriebenen Tätigkeiten durch den Funktionsvorbehalt erfasst wird. Entscheidend ist, ob der Bedienstete in den verwaltungsmäßigen Bearbeitungsprozess maßgeblich mit einbezogen ist und ob er diese Tätigkeiten als ständige Aufgabe ausübt. Lediglich beratende und begutachtende Tätigkeiten bleiben unberücksichtigt, es sei denn, eine Beteiligung beim Erlass eines Verwaltungsakts ist durch Rechtsvorschrift zwingend vorgeschrieben.
Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse muss den einzelnen Dienstposten überwiegend prägen.

2. Verbeamtung zur Wahrnehmung von Aufgaben, die der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens dienen als ständige Aufgabe (§ 3 Absatz 2 Nummer 2 BeamtStG)

Auch in nicht hoheitsrechtlichen Bereichen ist die Berufung in das Beamtenverhältnis zulässig, soweit die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses (§ 3 Absatz 1 BeamtStG) mit Rücksicht auf

  • die fachlich qualifizierte Ausbildung und lebenslange Bindung der Beamten,
  • die Sicherung einer stabilen, unparteiischen und unparteilichen Verwaltung,
  • das Streikverbot,
  • die Disziplinargewalt des Dienstherrn oder
  • die Begründung oder Gewährleistung eines besonderen Vertrauensverhältnisses

zur kontinuierlichen und zuverlässigen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist. Eine Verbeamtung setzt voraus, dass die Ziele durch Arbeitnehmer nicht in gleichem Maße sichergestellt werden können.

II. Unter Zugrundelegung der Ausführungen unter Abschnitt I wird für den Freistaat Sachsen angestrebt:

1. In den nachfolgenden Bereichen sind Verbeamtungen zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben grundsätzlich zulässig:

  • Wahrnehmung von Aufgaben der klassischen Eingriffsverwaltung.
  • Wahrnehmung von Aufgaben der Leistungsverwaltung in dem unter Abschnitt I. Nummer 1 dargestellten Rahmen.
  • Wahrnehmung von Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht mit Weisungsbefugnis gegenüber nachgeordneten Behörden.
  • Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die nach allgemeiner Auffassung zum Kernbereich staatlichen Handelns gehören (z. B. ministerielle Tätigkeiten wie in Abschnitt I Nummer 1 dargestellt, insbesondere Mitarbeit an Gesetzgebungsvorhaben und sonstigen Normsetzungen, Mitwirkung an planerischen Grundsatzfragen sowie Tätigkeiten in sonstigen sensiblen Bereichen staatlichen Handelns, z. B. Verfassungsschutz, Personalführung)
  • Wahrnehmung von Tätigkeiten in Bereichen, in denen unabhängig von den in Abschnitt I Nummer 1 dargestellten Kriterien aus Konkurrenzgründen Verbeamtungen unabdingbar sind.

2. In den nachfolgenden Bereichen sind Verbeamtungen zur Wahrnehmung von Aufgaben, die der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens dienen, grundsätzlich zulässig:

  • Wahrnehmung von Aufgaben, die besonderer Geheimhaltung bedürfen.
  • Wahrnehmung von Tätigkeiten im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik.
  • Wahrnehmung von Hilfstätigkeiten im engen Zusammenhang mit der Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben (z. B. VS Registratur).
  • Wahrnehmung von Aufgaben des Gesundheitsdienstes.
  • Wahrnehmung von Tätigkeiten in Bereichen, in denen unabhängig von den in Abschnitt I Nummer 2 dargestellten Kriterien aus Konkurrenzgründen Verbeamtungen unabdingbar sind.

III. Verbeamtungen sind im Freistaat Sachsen somit mit folgenden Maßgaben zulässig:

Durch den Bewerber müssen ständig und voraussichtlich auf Dauer Aufgaben im Sinne von § 3 Absatz 2 BeamtStG wahrgenommen werden. Die Wahrnehmung von hoheitsrechtlichen Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 BeamtStG erfolgt in der Regel im Beamtenverhältnis. Die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 BeamtStG im Beamtenverhältnis setzt voraus, dass die Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens in gleichem Maße durch Arbeitnehmer nicht gewährleistet werden kann.

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen sind die in den Abschnitten I und II enthaltenen Kriterien für Verbeamtungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus müssen alle dienst- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung des Bewerbers gegeben sein. Eine Verbeamtung in Aufgabenbereichen, die nicht in Abschnitt II genannt sind, kommt nur ausnahmsweise in Betracht, bedarf einer besonderen Begründung und muss die in Abschnitt I enthaltenen Kriterien berücksichtigen.

Wenn die für eine Verbeamtung in Betracht kommenden Aufgaben bisher im Arbeitsverhältnis wahrgenommen wurden, rechtfertigt allein die Zulässigkeit einer Verbeamtung nach den Abschnitten I und II nicht automatisch eine Verbeamtung. Eine mögliche Verbeamtung nach diesen Verbeamtungsgrundsätzen stellt außerdem keine generelle Ausnahme von der Altersgrenze für die Berufung in ein Beamtenverhältnis nach § 7 Absatz 2 SächsBG dar und zwar auch dann nicht, wenn die Aufgaben erst nach Überschreitung der Altersgrenzen nach § 7 SächsBG übertragen werden.

Im Rahmen dieser Vorgaben führen die Ressorts Verbeamtungen eigenverantwortlich durch.

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